Keine Mineralölsteuerbefreiung für Firmenflugzeuge

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wilhelmschroeer
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Keine Mineralölsteuerbefreiung für Firmenflugzeuge

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Keine Mineralölsteuerbefreiung für Firmenflugzeug
Ein Firmenflugzeug ist kein gewerbemäßiger Flieger
Marzena Sicking - 21.08.12
Um sich ein Firmenflugzeug leisten zu können, muss man schon einiges auf der hohen Kante haben. Dummerweise kosten aber nicht nur das Statussymbol selbst, sondern auch dessen Unterhalt eine Menge Geld. Da muss der Besitzer des Fliegers eben an anderer Stelle sparen und das tut er am liebsten natürlich bei der Steuer. Doch das klappt nicht immer.
So hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 8. Februar 2012, Az.: VII R 9/09) klargestellt, dass ein Firmenflugzeug noch lange kein gewerbsmäßiger Flieger ist. Schön wär's, denn die Vertreter des gewerblichen Lufttransports können sich von der Mineralölsteuer befreien lassen.
Das macht auf Dauer schon eine Menge Geld aus, deshalb begehrte auch ein Hersteller und Händler von elektronischen Komponenten und Software eine entsprechende Befreiung beim Finanzamt. Eigentümer des Flugzeugs war die Firma. Der Flieger wurde vom Geschäftsführer für private Zwecke und für Flüge zu anderen Firmen, Messen sowie für Wartungs- und Schulungsflüge eingesetzt. Für die Flüge, die im Namen des Unternehmens – also aus gewerblichen Gründen – getätigt wurden, wollte man eine Befreiung von der Mineralölsteuer erwirken.
Zunächst hatte die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht sogar Erfolg. Die Nutzung des Flugzeugs im Werkverkehr zur Anbahnung von Geschäften verfolge eindeutig einen kommerziellen Zweck, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung für unternehmensbedingte Flüge gegeben seien, so das Urteil der ersten Instanzen.
Das sah der Bundesfinanzhof aber leider anders. Die für die unternehmerischen Flüge verbrauchten Kraftstoffe sind dem Urteil zufolge weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit. Denn auf Basis des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EGr hatte zuvor schon der Europäische Gerichtshof klarsgestellt, dass die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung nur für offiziell als solche zugelassene Luftfahrtunternehmen gilt bzw. für Unternehmen, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen. Und das tut ein Flieger, der den Geschäftsführer zum Kunden oder die Kunden zur Messe bringt, eben nicht.

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